Räum- und Streupflicht: Das Wichtigste auf einen Blick

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Aktuell sind die Straßen oft glatt. HIer finden Sie einen Überblick, was zur Verhinderung von Stürzen und Unfällen „vor der eigenen Haustür“ zu tun ist.

Aktuell sind die Straßen oft glatt. Daher möchten wir einen Überblick geben, was zur Verhinderung von Stürzen und Unfällen „vor der eigenen Haustür“ zu tun ist:

  • Straßenanliegern – also Eigentümern, Mietern und Pächtern von Häusern und Grundstücken – obliegt es, vor ihren Grundstücken Schnee zu räumen und zu streuen.

  • Zu räumen und zu streuen sind die Gehwege. Wenn es auf beiden Straßenseiten keinen Gehweg gibt, gilt dies für einen Meter des Fahrbahnrands.

  • Der geräumte Schnee darf nicht (ungefragt) auf Grundstücke der Nachbarn geschoben werden.

  • Zum Streuen darf nur abstumpfendes Material – also Sand, Splitt oder Asche – verwendet werden. Die Verwendung von Salz oder salzhaltigen Stoffen ist auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken.

  • Streugut darf gerne beim Bauhof abgeholt oder aus Streugutboxen entnommen werden.

  • Der Gehweg bzw. der Fahrbahnrand muss werktags bis 6.45 Uhr und sonn-/feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach dieser Zeit erneut Schnee fällt oder Glätte auftritt, ist wiederholt zu räumen und zu streuen. Die Pflicht endet um 20.00 Uhr.

Weitere Infos und Detail gibt es in der Winterdienstsatzung:
www.st-georgen.de/resources/02%20Datenobjekte/Satzungen/Winterdienstsatzung.pdf 

Wir danken allen Bürger:innen für die Mithilfe!