Bäume, Sträucher und Hecken entlang von Straßen verschönern das Landschafts- und Ortsbild. Ragen die Pflanzen von Privatgrundstücken jedoch in den öffentlichen Verkehrsraum, bestehen Gefahren für Fußgänger, Radfahrer und den Autoverkehr. Die Sichtverhältnisse werden eingeschränkt, es besteht Verletzungsgefahr für Fußgänger und Radfahrer und die Gefahr von Beschädigungen an Fahrzeugen.

Hier sind die Grundstückseigentümer in der Pflicht. Bäume und Hecken müssen so angelegt und unterhalten werden, dass sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, müssen die am Straßenverkehr beteiligten Personen und Fahrzeuge die öffentlichen Verkehrsflächen ungehindert nutzen können.

Es müssen daher ganzjährig folgende lichte Räume frei bleiben:

  • An Straßen 4,50 m über und 0,50 m seitlich der Fahrbahn.
  • An Rad- und Gehwegen 2,50 m über und 0,50 m seitlich der Wege.

An Straßeneinmündungen müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen so niedrig gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen dürfen im Allgemeinen nicht höher als 0,80 m sein. Im Gehwegbereich schließt das Lichtraumprofil mit der Grundstücksgrenze ab.

Verkehrszeichen dürfen durch Pflanzen nicht verdeckt werden.

Straßenlaternen dürfen in ihrer Funktion durch Pflanzen nicht beeinträchtigt werden.

Die Stadtverwaltung bittet daher alle Betroffenen darum, ihr Grundstück in einem entsprechenden Maß zu pflegen und das schöne Grün rechtzeitig zu stutzen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!