Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken


Was ist ein Wildschaden?

Als Wildschaden bezeichnet man alle Schäden, die durch Schalenwild (z.B. Reh, Wildschwein) oder Wildkaninchen verursacht wurden.

Welche Wildschäden können erstattet werden?

Liegt der Schaden auf einer land- oder forstwirtschaftlichen Fläche, die bejagbar ist, kann eine Erstattung erfolgen. Es werden keine Schäden in nicht bejagten/befriedeten Gebieten, wie zum Beispiel in Wohnanlagen mit Hausgärten, erstattet.
In der Landwirtschaft werden Schäden an Saat und an erntereifen Pflanzen erstattet. Werden Saat oder Pflanzen vor Erntereife beschädigt, wird der Schaden am tatsächlichen Ernteverlust bemessen.
Schaden an Maiskulturen werden bis zu 80% erstattet. Außer die geschädigte Person weist nach, dass sie im Vorhinein Schutzmaßnahmen ergriffen hat. Dann kann der Schaden bis zu 100% erstattet werden.
In der Forstwirtschaft werden Schäden an Naturverjüngungen und gepflanzten Forstpflanzen erstattet.

Antragsformular von der Gemeinde

Die Jagdgenossenschaft erstattet den Schaden, sofern die Übernahme des Wildschadens nicht an den Jagdpächter übertragen wurde. Hier kommt es auf die Regelung im Jagdpachtvertrag an. Voraussetzung ist, dass der Schaden fristgerecht und vollständig bei der zuständigen Gemeindeverwaltung angemeldet wurde.

Der Schaden an landwirtschaftlichen Flächen muss innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme, bei der Gemeinde, auf deren Gemarkung das beschädigte Grundstück liegt, gemeldet werden.
Der Schaden an forstwirtschaftlichen Pflanzen soll einmal jährlich, bis 15. Mai, angemeldet werden.

Keine

Jagd- und Wildtiermanagement Gesetz Baden Württemberg, JWMG § 53- 57
Bürgerliches Gesetzbuch, BGB § 254

Was ist zu tun bei Wildschaden auf meiner Fläche?
Der Wildschaden muss unverzüglich (siehe Fristen) gemeldet werden. Nur dann ist eine Erstattung möglich. Erforderliche Angaben sind: Die ersatzpflichtige Person und der voraussichtliche Schaden. Meldeformulare gibt es jeweils bei den Gemeinden.
Ablauf:
1. Die Gemeinde bescheinigt schriftlich die Anmeldung des Schadens und leitet diese an die ersatzpflichtige Person weiter.
2. Die ersatzpflichtige Person kontaktiert den Geschädigten. Beide Parteien einigen sich über Höhe und Umfang des Wildschadens. Kommt es nicht zu einer gütlichen Einigung, kann ein Wildschadensschätzer hinzugezogen werden.

3. Die Gemeinde beauftragt auf Antrag und Kosten eines oder beider Beteiligten einen Wildschadensschätzer und setzt einen Ortstermin fest.
4. Die Kostenteilung:
- Die Kosten trägt die Person, welche die Schätzung veranlasst hat. In Abhängigkeit des Ergebnisses, kann mindestens die Hälfte der Kosten von der anderen Person verlangt werden.
- Haben die geschädigte und ersatzpflichtige Person das Gutachten veranlasst, haften beide als Gesamtschuldner.
- Eine entsprechende Kostenaufteilung kann in Absprache der Beteiligten immer erfolgen.
- Sind die Kosten für das Gutachten des Wildschadensschätzers höher wie der entstanden Wild- oder Jagdschaden, muss der Antragsteller die Kosten selbst tragen und hat keinen Anspruch auf eine Erstattung.
5. Kommt es trotz vorliegendem Gutachten zu keiner Einigung, hat der Geschädigte zwei Möglichkeiten:
- Die Jagdgenossenschaft erstattet ihm den Schaden und fordert diesen über den Rechtsweg von der ersatzpflichtigen Person ein.
- Die Geschädigte Person fordert den Wildschaden selbst über den Rechtsweg ein.

Zur Anforderung des erforderlichen Antragsformulars oder bei Rückfragen zur Anmeldung des Wildschadens, können Sie sich gerne an Herrn Hans-Jörg Winterhalter (Tel. 07724/87-182 oder Email: h.winterhalter@st-georgen.de) wenden.